Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Vinl Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu 
entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
§ 22. 
Postausträ . 5 
*r I Im Wege des Postauftrages können 
naran len a) Gelder bis zum Betrage von achthundert Mark einschließlich eingezogen, oder 
zur Einholung bb) Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme-Erklärung versendet 
don Wechsel- 
uercpire werden. 
I! Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (die quittirte Rechnung, der 
quittirte Wechsel, der Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung 
leisten soll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizusügen. Die Vereinigung 
mehrerer Postanfträge zu einer Sendung ist nicht statthaft. Einem Postauftrage zur Geld- 
einziehung können mehrere Qnittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen Einziehung 
von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden 
Betrags darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage zur 
Accepteinholung mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen 
lauten und gleichzeitig zur Annahme-Erklärung vorzuzeigen sind. 
III Zu den Postaufträgen für Geldeinziehung und für Accepteinholung kommen ver- 
schiedene Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Den Absen- 
dern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu verwenden; 
es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Post- 
aufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. 
Vy Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen oder des Bezogenen, 
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag des zur Annahme vorzuzeigenden Wechsels, 
wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohuort. 
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der beigesügten An- 
lagen einzurücken. Ferner ist bei diesen Aufträgen gestattet, im Auftragsformular das 
Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen soll. 
Dieser Zeitpunkt ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks bezüg- 
lich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der Wechseluummer dem Auf- 
traggeber anheimgestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite der Auftragsformulare dient zur Aufnahme etwaiger
	        
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