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Formular der Postanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind bis zum Meist—
betrage von 800 Mark zulässig. Die Gebühr für eine Postauftrags-Postanweisung im
Betrage von mehr als 400 Mark ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie für zwei
Postanweisungen bis 400 Mark. In dem beizufügenden Postanweisungs-Formular darf
nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Post-
anweisungsgebühr übrig bleibt.
XI. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags
und des beigefügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder an dessen Bevollmächtigten.
Als bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im
Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig
jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungsscheinen über
Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 400 Mark für den Bezogenen
berechtigt ist.
XIl Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die
Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt,
oder wenn der Annahme-Erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
XIV Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug
an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesandt.
XV Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept
oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach 7 Tagen
nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Rückseite des
Auftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der
siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IF.
XVI. An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen findet die Vorzeigung von Post-
aufträgen nicht statt.
XVII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht andere
Bestimmung getroffen (XVIl), so ist der Postanftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden,
sobald feststeht, daß der Zahlungspflichtige oder der Wechselbezogene nicht zu ermitteln ist,
oder daß die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahme-Erklärung
verweigert oder von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten eine die Verweigerung der
Annahme anedrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben wird.
XVin Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung oder der ver-
weigerten Annahme die sofortige Rücksendung, die Weitersendung an eine andere Person oder
die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen
Vorzeigung bezw. nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuch der Vorzeigung, mittelst
Einschreibbriefs zurück= oder weitergesandt. Bei Postaufträgen mit dem Vermerk „Sofort