Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung rc. wird nicht geleistet. Ist eine derartige Sendung 
unter Einschreibung eingeliefert worden, so findet Gewährleistugg in gleichem Umfange wie 
für Einschreibsendungen statt. 
§ 24. 
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zugestellt 
werden sollen, müssen in der Ausschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das 
Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten 
erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, vom Absender durch Unter- 
streichung hervorzuhebende Vermerke: „durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders 
zu bestellen“, „sofort zu bestellen“. Bezeichnungen, wie „cito, citissime, dringend, eilig“ rc. 
sind zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend. 
11 Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender dem Vermerk 
„durch Eilboten“ 2c. hinzuzufügen „Bote bezahlt". 
II! Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts= oder im Landbestellbezirk des Aufgabe- 
Postorts wohnen, sowie bei Sendungen mit Zustellungsurkunde ist die Eilbestellung aus- 
geschlossen. 
IV. Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geld- 
beträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und Sendungen 
mit Werthangabe bis zum Betrag von 400 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm 
werden den Eilboten mitgegeben. Bei schwereren Packeten, sowie bei Sendungen mit höherer 
Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung zur Bestellung auf die Begleitadresse oder den 
Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist indeß berechtigt, die bezeichneten Gewichts- 
und Werthgrenzen allgemein oder für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu er- 
weitern und die unter festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die 
Postbehörde, soweit es sich um Werthsendungen, Postanweisungen oder Packete handelt, die 
Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender der Eilsendung, daß 
dieselbe nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er solches durch einen ent- 
sprechenden Vermerk in der Ausschrift bestimmen. 
Für die Eilbestellung sind zu entrichten: 
A. Im Fall der Vorausbezahlung durch den Absender: 
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der Postanstalten, und zwar: 
1. bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briessendungen, sowie bei Brief- 
sendungen mit Nachnahme, Postanweisungen nebst den Beträgen, Briefen 
mit Werthangabe bis 400 Mark, Ablieferungsscheinen über Geldbriefe mit 
Durch Gilboten 
zu bestellende 
Sendungen.
	        
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