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muß in der Ausschrift vermerkt sein: „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst
Abschrift". Auf die Außenseite der zusammengefalteten Zustellungsurkunde ist vom Absender
des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Aufschrift zu setzen.
In Betreff der Bestellung 2c. der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe § 41.
11 Für Sendungen mit Zustellungsurkunde werden erhoben:
1. das gewöhnliche Briefporto,
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.,
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde.
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr von
20 Pf. hinzu.
II Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von Zustellungs-
urkunden verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je
10 Stück bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher
und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich.
827.
Behandlung 1 Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und ver-
ordnungs-
widrig bescha
fener Send-
ungen.
Zeituugs
vertrieb.
f-schlossen 2c. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit
zurückgegeben werden.
II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Be-
förderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Besörderung ge-
schehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine
Störung der Ordnung im Dienstbetrieb nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf
Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Ausschrift durch die
Worte „Auf meine Gesahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Ein
lieserungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Ein
lieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben.
in Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit
beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche
aus einer vorschristswidrigen Verpackung, Verschliehung und Ausschrift hervorgegangen sind.
Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegen-
ständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur
bedingt zugelassen sind (§§ 11 und 12).
828.
1 Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, so hat der
Verleger eine entsprechende schristliche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung
vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.