306
anstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn
möglich beim nächsten Bestellgang, zu überbringen.
V Für die von Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten porto-
pflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2 1½ Kilogramm einschließlich, Postanweisungen
und Briefe mit Werthangabe (III) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch
die Postanstalt des Amtsorts des Landbriesträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt
sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche
im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. Gelangen Packete von höherem Gewicht
als 2½ Kilogramm zur Einsammlung, so ist unter denselben Voraussetzungen eine Neben-
gebühr im Betrage der für gleich schwere Packete festgesetzten Landbestellgebühr (§ 38 wu)
zu entrichten.
VI Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten ge-
wöhnlichen Packete (Ul) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Er-
hebung, welche im Voraus zu entrichten ist.
VII. Bei den Posthilfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Post-
hilfstellen, welche von der vorgesetzten Ober-Postdirection zur Annahme von Packeten er-
mächtigt sind, auch Packete ohne Werthaugabe eingeliefert werden. Die Annahme von Ein-
schreib= und Werthsendungen, sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen
Verpflichtungen des Inhabers der Posthilfstelle. Für die Einlieferung von Sendungen bei
einer Posthilfstelle wird keine Nebengebühr erhoben.
830.
Zeit der Gin- I Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn
lieserug, die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post er-
solgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
urue Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind im
inden.
Allgemeinen:
1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr
Morgens bis 1 Uhr Mittags,
2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens
bis 1 Uhr Mittags, und
3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.
Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postver-
bindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, auszudehnen
oder zu beschränken.
1u An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr
Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Zwischen 5 und 8 Uhr Nachmittags findet min-