Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen 
erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist oder nicht in anderer 
Weise überzeugend nachgewiesen wird. 
5 33. 
1 Wünscht der Absender einer Packetsendung ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung 
oder einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangs- 
bescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung 
„Rückschein“ in der Aufschrift ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft 
machen oder angeben, an wen der NRückschein abzuliefern ist. 
I1 Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die Be- 
schaffung des Rückscheins ist außer dem Porto 2c. eine Gebühr von 20 Pf. vom Absender 
ebenfalls im Voraus zu entrichten. 
1I Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als eine Ver- 
weigerung der Annahme der Sendung. 
Rürkschein. 
§ 34. 
I Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde wein der 
. Post- 
bestimmt. sendungen. 
§ 35. 
abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei don Mansend 
Sendungen mit Werthangabe über 100 Mark ist das Verlangen einer Abänderung der 1udeiung von 
Ausschrist nicht zulässig arrhden Ab 
I1 Die Zurückuahme kann erfolgen am Ort der Aufgabe oder am Bestimmungsort, 
ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes 
herbeigeführt wird. 
l Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von welcher 
die Ausschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briesumschlages oder 
der Begleitadresse 2c. und den Einlieserungsschein, sofern ein solcher über die Sendung er- 
theilt ist, abgibt. 
Iy Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher sie zurückfordert oder 
eine Abänderung ihrer Aufschrist wünscht, sich als Absender auszmweisen (ul) und den 
Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß der- 
selbe unzweiselhaft als der verlangte zu erkennen ist. 
V Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch von 
der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt. Letzterer hat dafür 
zu entrichten: 
1 Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurückuehmen oder deren Ausschrift rizhuna
	        
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