Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine Folge, oder ver- 
zichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und 
Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. 
V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden 
Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung 
aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben 
und das Ergebniß niederzuschreiben sind. 
VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung über 
die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch 
ohne weiteres Verfahren befugt. 
838. 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände den Em- 
pfängern ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1. auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten, 
2. auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben, 
3. auf Postanweisungen, 
4. auf Postaufträge, 
5. auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 
6. auf Ablieferungsscheine (Begleitadressen) über Sendungen mit Werthangabe und 
über Einschreibpackete. 
Die für Bewohner von Landorten mit Posthilfstelle bestimmten gewöhnlichen Brief- 
sendungen und, soweit thunlich, auch die Packete ohne Werthangabe werden der Posthilf= 
stelle zugeführt, und hier entweder durch den Inhaber der Posthilfstelle abgetragen, 
oder zur Abholung bereit gehalten (§ 42). Wenn im letzteren Fall die Sendungen bis zur 
nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthilfstelle nicht von dem Empfänger ab- 
geholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger. 
II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit 
Werthangabe, Packete mit und ohne Werthangabe, sowie Einschreibpackete und ferner die 
Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Begleitadresse, der Postanweisung) von 
der Post abgeholt werden. 
II Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Einschreibpackete im Orts- 
bestellbezirk werden erhoben: 
1. bei den Postämtern I. Klasse: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich 10 Pf., 
b) für schwerere Packete 
Für einzelne große Orte kann durch Versügung der belsten Postbehörde die Bestell- 
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Bestellung.
	        
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