Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

32. 315 
den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet und andere Verabredungen 
nicht bestehen. · 
V 1. Einschreibsendungen, 
.Postanweisungen, 
. Telegraphische Postanweisungen, · 
.Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe von je 400 Mark, 
egleitadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer Werth- 
angabe von je 400 Mark 
sind an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der Empfänger 
oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briesträger 
oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet: so können die bezeichneten Gegenstände auch 
an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder des Bevollmächtigten desselben bestellt 
werden. 
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen von mehr als 400 Mark, Ab- 
lieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark, sowie 
Begleitadressen zu Packeten mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark müssen an 
den Empsänger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden. çl 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen Post- 
anweisungen und der Ablieferungsscheine, serner der Begleitadressen zu eingeschriebenen 
Packeten und zu Packeten mit Werthangabe hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, 
wenn die Sendungen vom Absender mit dem Vermerke „Eigenhändig“ versehen sind. 
VI Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Postanweisungen, 
bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Ausschrist: 
„An A. zu erfragen bei B.“ ) so muß die Bestellung an den zuerst genaunten Empfänger 
„An A. abzugeben bei B.“ (A.), seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen nach 
„An A. im Hause des B.“ den Bestimmungen unter III und V. Empfangsberechtigten 
„An A. wohnhaft bei B.“ erfolgen; 
lautet die Aufschrift dagegen: 
„An A. zu Händen des B.“ so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten 
„An A. abzugeben an B." Empfänger (A.), als auch an den zuletzt genannten (B.), 
„An A. für B.“ 7 Bevollmächtigten oder den sonstigen nach den Be- 
„An A. per Adresse des B.“] stimmungen unter III und V Empfangsberechtigten erfolgen. 
VII Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder dessen Be- 
vollmächtigten bestellt werden. 
VIII Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und von 
Sendungen mit Werthangabe, sowie von Packeten ohne Werthangabe gegen Rückschein, darf 
—.
	        
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