Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen; der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter oder 
dasjenige Familienglied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rück- 
schein) oder die auf der Rückseite der Postanweisung oder der Begleitadresse vorgedruckte 
QOuittung zu unterschreiben. 
IX Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher 
Fürsten, an Militärpersonen, sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten rc. 
erfolgt auf Grund der mit den zuständigen Behörden oder den Vorstehern der Erziehungs- 
anstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den Behörden 2c. beauftragten 
Personen. 
X Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an 
den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der 
Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
XI In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Be- 
stimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sen- 
dungen maßgebend sind. 
XlII Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung 
an die zuständigen Zoll= und Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung 
erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll= oder Steuerstelle 
auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. 
§ 41. 
Sislhten der 1 Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen 
olo-nl in den §§ 165 bis 174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 
30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers 
der bestellende Bote der Postanstalt tritt. 
II In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche von deutschen 
Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= oder Staatsbehörden ausgehen, 
bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
imm Die Porto= und sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde müssen 
sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will der Absender 
die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das 
Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge 
werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. 
Im Uebrigen bleibt der Absender für alle Beträge haftbar, welche bei der Bestellung der 
Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. Falls jedoch die Zustellung nicht 
ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach 
dem Bestimmungsorte zum Ansatz.
	        
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