316
nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen; der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter oder
dasjenige Familienglied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rück-
schein) oder die auf der Rückseite der Postanweisung oder der Begleitadresse vorgedruckte
QOuittung zu unterschreiben.
IX Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher
Fürsten, an Militärpersonen, sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten rc.
erfolgt auf Grund der mit den zuständigen Behörden oder den Vorstehern der Erziehungs-
anstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den Behörden 2c. beauftragten
Personen.
X Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an
den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der
Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird.
XI In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Be-
stimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sen-
dungen maßgebend sind.
XlII Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung
an die zuständigen Zoll= und Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung
erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll= oder Steuerstelle
auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat.
§ 41.
Sislhten der 1 Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen
olo-nl in den §§ 165 bis 174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom
30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers
der bestellende Bote der Postanstalt tritt.
II In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche von deutschen
Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= oder Staatsbehörden ausgehen,
bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
imm Die Porto= und sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde müssen
sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will der Absender
die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das
Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge
werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen.
Im Uebrigen bleibt der Absender für alle Beträge haftbar, welche bei der Bestellung der
Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. Falls jedoch die Zustellung nicht
ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach
dem Bestimmungsorte zum Ansatz.