Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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8 42. 
1 Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder ab- 
holen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach 
Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Er- 
klärung bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise 
beglaubigt sein, wie die Bollmacht im Falle des § 40 1. Die Aushändigung erfolgt als- 
dann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden. 
Die Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und dieselbe Person sich höchsteus 
zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf. 
Die Abholung von Postsendungen bei Posthilfstellen ist ohne Abgabe einer schriftlichen 
Abholungserklärung gestattet. 
I1 Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, von 
eingeschriebenen Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Post- 
anweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung: 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe 
und die Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen, 
c) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
1u Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe ge- 
stellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienststunden füllt. 
Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
IV Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der 
Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten mit 
Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Ab- 
holer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag 
dem Abholer ausgehändigt. 
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers unge- 
achtet, durch Boten der Postanstalt: 
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die 
Vorzeigung von Postaufträgen ankommt; 
3. wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem 
Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§ 12) nicht binnen 24 Stunden 
nach dem Eintreffen abholen läßt. 
Berechtigung 
des Em- 
bfängers zur 
Abholung der 
Briefe u. s. w.
	        
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