Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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§ 43. 
rlin 1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Empfänger nicht 
nach erfolgter in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an 
#echändigu denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse 
ddresn und zurückgibt. 
sülschein II Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Post- 
— anweisungen die Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt, an den- 
*r jenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten 
unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Begleitadresse oder die unterschriebene Post- 
amweisung überbringt und aushändigt. 
II Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten 
Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w, sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung 
desjenigen, welcher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach S 49 des 
Gesetzes über das Postwesen nicht ob. 
8 44. 
wecn 1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer 
sendungen. Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er 
nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst 
ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur 
Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
II Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung auf Ver- 
langen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Empfängers. 
III Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Fall der Nachsendung das 
Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, 
der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere 
Sendungen findet ein neuer Ansatz von Porto nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs- 
und Postauftrags-Gebühren, sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende Packetsendungen 
und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung nicht noch 
einmal angesetzt. 
IV Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Lauf der 
Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt 
die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso 
oft in Ansatz, wie der Bezieher im Lauf der Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt ge- 
wechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen
	        
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