Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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oder an eine andere Person, sei es an demselben oder einem anderen Orte des Deutschen 
Reichs, ausgehändigt werden soll. Auf Grund der Bestimmung des Absenders ist die Un- 
bestellbarkeits-Meldung von der Aufgabe-Postanstalt zu beantworten. 
Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn 
der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal 
in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt 
werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht stattfinden 
können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen 
das Packet im Fall der Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. 
IV Für die Beförderung jeder nach den Bestimmungen unter II und Ill zu erlassenden 
Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die Postanstalt am Be- 
stimmungsort der Sendung werden dem Absender die Portokosten mit 20 Pf. angerechnet. 
Verweigert im Fall zu l der Absender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimmung 
über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurück- 
geleitet. Im Fall zu Ul ist der Absender zur Zahlung der Portokosten unter allen Um- 
ständen verpflichtet. Die Rückleitung der Sendung nach dem Aufgabeorte geschieht in beiden 
Fällen, sofern der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der 
Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgibt. 
V Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne 
Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schuellen 
Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts 
Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten 
werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rech- 
nung des Absenders erfolgen. 
VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretenden- 
salls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Begleit- 
adresse zu vermerken. 
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme 
hiervon tritt nur ein bezüglich der unter 1 6 bezeichneten Briese, sowie bezüglich derjenigen 
Briefe, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet 
wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, 
welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, eine bezügliche Bemerkung unter Namens- 
unterschrift auf die Rückseite des Briefes niederschreiben. 
VIII Für zurückzusendende Packete und für Briefe mit Werthangabe ist das Porto 
und die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der Porto- 
zuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegen-
	        
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