Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Laufschreiben 
ost- 
wegen 
sehingen. 
Nachlieferung. 
von Zeitungen 
Verkauf von 
Postwerth- 
zeichen. 
322 
der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeigunetes 
amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche dem 
Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft. 
§ 47. 
I Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post gelieferten 
Sendung beträgt 20 Pf. 
II Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waaren- 
proben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjeuigen Fällen erhoben werden, in 
welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. 
Ul Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlasse des 
Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergibt, daß die Nachfrage 
durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
IV Für Laufschreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht 
erhoben. 
848. 
I Wenn bei verspätet erfolgender Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nach- 
lieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an 
die Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben 
das Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die noch- 
malige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das dieser- 
halb an die Verlags-Postanstalt zu richtende postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pfo. 
zu erlegen. 
849. 
1 Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden zu 
dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. 
II Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die 
Abstempelung von Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei 
jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. 
III Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen 
Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Post- 
anstalten zum Neunwerth gegen giltige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der 
Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, 
Postwerthzeichen baar einzulösen.
	        
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