Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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VI Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können 
Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben 
werden, als sich bis zum Abgang der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen ge- 
meldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann 
der Reisende einen vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das 
Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. 
VIl Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch b. suc Me 
unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Gepäck von solchen 
Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen 
Reisenden im Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens 
dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 
IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne 
Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden 
Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das entsprechende 
Personengeld erlegen. 
852. 
1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: eBersonen. 
1. Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Eteldesse mmn der 
Post aus- 
VJeschlossen sind. 
erregenden Uebelu behaftet sind, 
2. Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen, 
oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 
Gefangene und 
. Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
853. 
1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende gegen Fahrschein. 
Entrichtung des Personengeldes den Fahrschein. 
I. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die Zeit des 
Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und es liegt 
dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 
ul Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die 
Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter 
den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen. 
IV Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, 
können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten und haben das 
Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Postschaffner 
oder Postillon zu entrichten. 
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