Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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854. 
Leundfäte er I Das Personengeld wird erhoben, entweder 
Erhebung. a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter 
Anwendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Satze. 
II Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsort zur Erhebung, 
sofern dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. 
III Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse 
sortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Ueber- 
gangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten 
den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von Neuem melden 
und einen Platz lösen, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Personengeldes ge- 
troffen worden sind. 
a. #ei Reisen IV Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei 
60o 7 Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, gleich- 
viel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, das Personengeld 
nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pf. 
zur Erhebung. 
h. Bei Reisen V Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Personen 
8 sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, das Personen- 
geld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, wenn die 
Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem 
Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. 
VI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten 
Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise 
zu lösen. 
c. Für Kinder. VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu vier Jahren wird Personengeld 
nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagemplatz einnehmen, sondern muß 
auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden. 
VIII Für ein Kind in dem Alter von mehr als vier Jahren ist das volle Personen= 
geld zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der 
abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis 
zum Alter von acht Jahren unentgeltlich, zwei Kinder bis zu diesem Alter aber können für 
das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die Familie mit den 
Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränkt. Diese Vergünstigung kann
	        
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