Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zugestanden werden, 
als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
855. 
I Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die Post- ekn 
anstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Ver- 
schulden nicht erfüllen kaunn. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, 
wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem anderen Grunde verhindert 
ist und die Erstattung mindestens 15 Minnten vor dem planmäßigen Abgange der Post 
beantragt. 
I! Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung mit 
demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der Post 
noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
§ 56. 
1 Die Reisenden müssen vor dem Fosthanf= oder an den sonst dazu bestimmten Stellen Verbtrahtchen 
den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein bezeichneten Abgangszeit in - der 
sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich führen, widrigen- · 
falls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschließung von der Mit= oder Weiter- 
reise erfolgt, und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben solche Personen 
Reisegepäck auf der Post, so wird dasselbe bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahr- 
schein lantet, befördert und bis zum Eingang der weiteren Bestimmung seitens der zurück- 
gebliebenen Personen aufbewahrt. 
867. 
1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergibt sich aus den Nummern über den ete ber 
Sitzlätzen. 
II Bezüglich der Folge der Plätge in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die 
Eckplätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Nückbank des Mittelraumes, 
zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. 
II Gehen unterwegs Reisende ab, so rücken die nach ihnen folgenden Personen im 
Hauptwagen und in den Beiwagen um so viel Nummern vor, als Plätze frei werden. 
ir Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den a. Beidem Zu- 
gange auf einer 
vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze gnheee, 14 
enen Po 
nach. anstalt. 
V Reisende, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für den shebehde 
letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. au einen an— 
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte bee. deren Auer- 
nutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, den nach Srt- 
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