Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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wird, sowie, ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung 
solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, 
welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Ort ansässig oder 
sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für Be- 
förderung eines Laufzettels mit den Posten zur Vorausbestellung von Extrapostpferden ist 
eine Gebühr nicht zu entrichten. 
k. Waniegeld. XlII Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger 
als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hieroon der Postanstalt vor der Abfahrt 
Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertel- 
stunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer 
Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
xIIU Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch 
gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Wartegeld 
von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde au gerechnet, 
b) bei im Ort befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
zu entrichten. 
w abrellüng XIV Benutzt ein im Ort befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so 
posten. hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn 
dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des 
bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Be- 
stellgebühr als Entschädigung zu entrichten. 
zn ankhen. XV. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen Stationen 
neebog auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt und möglichst 
Wagen. auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. 
Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem 
Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der sieb- 
zehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen. 
XVI Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 
1. das bestimmungsmäßige Extrapost-, Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer 
oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wemn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilometer, 
2. die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsort 
der Extrapost zu berechnen ist.
	        
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