Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit deuselben die 
Fahrt nach derjeuigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Ver- 
gütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf 
einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
1. Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Ort 
der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und Trink- 
geldes nach der wirklichen Entfernung, 
2. für die Beförderung des Neisenden der volle Betrag dieser bestimmungsmäßigen 
Gebühren, « 
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin 
die Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde 
gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen- und Trinkgeldes 
für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung ab- 
gerechnet wird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattgefunden hat. · 
xvtlFiirExtrapoftenaufEntferuungcnunter15Kilometerwerdendichbiihrcufiir ";»j;-·"(TJF«IJI" 
eine Entfernung von 15 Kilometer erhoben. mungen uter 
XVI| Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter o. Ertraposten, 
oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Post- zweiche über, 
station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde h'aus bennet 
gleich bis zum Bestimmungsort gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirk- 
liche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden. 
XIX Geht die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab und 
über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt, 
so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der vorgeschriebenen 
Sätze für die wirkliche Eutfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden. 
XX In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapostpferden bestimmten Vr tpost 
Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen und aus 
welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Neben- 
losten ersehen kann. 
865. 
1 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, welches uhhg und 
erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stations- « 
weise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
n Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten unauf- 
gefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die 
geschehene Bezahlung der Extrapostgelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.