Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Bespannung. 
334 
ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei 
sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter 
Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung 
über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen, oder die nochmalige Zahlung von 
ihm verlangt wird 
III Die Entrichtung der Extrapostgelder für alle Stationen eines gewissen Kurses auf 
einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Kursen statthaft, auf welchen 
wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
IVy Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe für 
die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung 
eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende 
Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt 1 Mark. 
V. Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapostgeld und sämmtliche Neben- 
kosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm-, Brücken= und Fährgeld von der 
Postanstalt am Abgangsort für alle Stationen, soweit der Reisende solches wünscht, voraus 
erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem 
Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, 
wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, oder wo der Posthalter auf Ver- 
langen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI Findet der NReisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten Weg 
vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgesunden hat, zu ver- 
lassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungs-= 
ort fortzusetzen, so wird das zuviel bezahlte Extrapostgeld ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme 
der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise 
ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangs- 
bescheinigung über den Betrag, erstattet. 
8 66. 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, 
sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
II. Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Neisenden bestellte Anzahl 
Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem 
absertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Ver- 
einigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu, und bei 
dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden 
Rechts der Beschwerdeführung bei der Ober-Postdirection, sein Bewenden. 
III Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.