Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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1 Sind die Pferde und Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit abfertigung 
gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. bestellten 
Ertraposten. 
II Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft auf- 
geschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom 
Posthaus entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. 
im Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei 
vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen ver- 
wendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Auf- 
packung und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
IVy Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn v. Bei nicht 
der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein voralen 
Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werden. Ertraposten. 
V Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten vorkommen und wo zu deren Be- 
förderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich 
denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
§ 68. 
1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Postbehörde Veförderungs- 
für die Beförderung der Extraposten allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. Eine, jene 
Beförderungsfrist enthaltene Uebersicht muß sich in dem Dienstzimmer einer jeden zur Gestellung 
von Extrapostpferden bestimmten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur 
Einsicht vorgelegt werden. 
II Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende eierder, 
durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der Ladung, nicht normal- 
sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann me 
derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon b. Aubalten 
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm nutervegs. 
zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine 
Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist ge- 
rücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungs- 
zeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne 
Aussicht lassen. 
8 69. 
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Post- Vostilone 
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kleidung.
	        
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