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horn versehen sein. Die Hilfsanspäuner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten
Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen.
Fosebe II Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist
daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei
ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt
ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine
zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß.
Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm
der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als
vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der
Reisende das Fahren vom Bock verlangt.
2— m. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei sich
begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklichers Einwilligung der beiderseitigen Reisenden
geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder ein-
geholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die
Station bringt.
Einersollen. IV' Der Reisende hat zu bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim Post-
Gasthause. haus oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Wird
nicht beim Posthaus vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die
Pferde zur Weiterreise bestellen.
Sarnbe. V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder
dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß,
sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge an-
treiben sollte.
9 70.
Beschwerden. 1 Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, dieselbe in
den Begleitzettel einzutragen.
871.
Inkrafttreten. 1 Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Stephan.