Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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horn versehen sein. Die Hilfsanspäuner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten 
Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
Fosebe II Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist 
daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei 
ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt 
ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine 
zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. 
Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm 
der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als 
vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der 
Reisende das Fahren vom Bock verlangt. 
2— m. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei sich 
begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklichers Einwilligung der beiderseitigen Reisenden 
geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder ein- 
geholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die 
Station bringt. 
Einersollen. IV' Der Reisende hat zu bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim Post- 
Gasthause. haus oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Wird 
nicht beim Posthaus vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die 
Pferde zur Weiterreise bestellen. 
Sarnbe. V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder 
dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, 
sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge an- 
treiben sollte. 
9 70. 
Beschwerden. 1 Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, dieselbe in 
den Begleitzettel einzutragen. 
871. 
Inkrafttreten. 1 Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft. 
Berlin, den 11. Juni 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Stephan.
	        
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