Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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83. 
Diejenigen zur Zeit im Dienste befindlichen Professoren der K. Lyceen, welche Wir 
nicht zu ordentlichen Professoren befördern, behalten ihren bisherigen Amtstitel sowie ihren 
bisherigen Rang und ihre bisherige Uniform. 
84. 
Die Gehaltsverhältnisse der ordentlichen und außerordentlichen Professoren der K. Lyceen 
richten sich nach dem Gehaltsregulative. 
Für die zur Zeit im Dienste befindlichen Professoren der K. Lyceen werden Wir unter 
entsprechender Berücksichtigung ihrer bisherigen Dienstjahre die Gehalte besonders festsetzen. 
85. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit 1. Juli 1892 in Krast. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen sind vom gleichen Tage an aufgehoben. 
München, den 30. Juni 1892. 
Luitpold, 
Prinz von BZayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath Dr. von Giehrl. 
Nr. 8799. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die dienstliche Stellung der Professoren an der 
K. Thierärztlichen Hochschule betreffend. 
Im Uamen Feiner Majestät des Rönigs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Könlglicher Primz von Gahern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Die Prosessoren der K. Thierärztlichen Hochschule scheiden sich künftig in ordentliche 
und außerordentliche Professoren.
	        
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