Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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§ 2. 
Wir gewähren den ordentlichen Prosessoren der K. Thierärztlichen Hochschule Rang und 
Unisorm der ordentlichen, den außerordentlichen Professoren der K. Thierärztlichen Hochschule 
Nang und Uniform der außerordentlichen Universitätsprofessoren. 
§ 3. 
Diejenigen zur Zeit im Dienste befindlichen Professoren der K. Thierärztlichen Hochschule, 
welche Wir nicht zu ordentlichen Professoren befördern, behalten ihren bisherigen Amtstitel, 
sowie ihren bisherigen Nang und ihre bisherige Uniform. 
84. 
Die Gehaltsverhältnisse der ordentlichen und außerordentlichen Professoren der K. Thier- 
ärztlichen Hochschule richten sich nach dem Gehaltsregulative. 
Für die zur Zeit im Dienste befindlichen Professoren der K. Thierärztlichen Hochschule 
werden Wir unter entsprechender Berücksichtigung ihrer bisherigen Dienstjahre die Gehalte 
besonders festsetzen. 
85. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit 1. Juli 1892 in Kraft. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen sind vom gleichen Tage an ausgehoben. 
München, den 30. Juni 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. u. Riedel. Dr. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
- 6 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die dienstliche Stellung der Professoren der 
Forstlehranstalt Aschaffenburg betreffend. 
Im Uamen Feiner Majestät des Rönigs. 
Znitpold,. 
von Gottez Gnaden Köntolicher Hrin) von Gayern, 
Negent. 
Wir finden Uns bewogen, in theilweiser Abänderung des § 4 der Verordnung vom 
21. August 1881, den forstlichen Unterricht in Bayern betreffend, zu verordnen, was folgt:
	        
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