Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

II. 
1. Die für die richtige Einstellung erforderliche Beschwerung des Thermo-Aräometers 
soll durch das Quecksilbergefäß des Thermometers bewirkt werden. 
Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung dürfen auf der Innenseite der Skalen au— 
gebracht sein. Sie sollen durch Einwirkung von außen sich nicht verrücken lassen, auch nicht 
von selbst sich loslösen können. 
2. Die äußeren Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse symmetrischen 
Verlauf haben; die Massenvertheilung soll derart sein, daß die Spindel beim Eintauchen 
sich lothrecht einstellt. 
3. Die Spindelkuppe soll gleichmäßig gerundet sein, eine glatte Oberfläche haben 
und keine der Stempelung hinderliche Vertiefungen oder Erhöhungen zeigen. 
Der äußere Durchmesser darf bei dem unteren Glaskörper nicht mehr als 28 Milli- 
meter, bei der Spindel nicht weniger als 5 und nicht mehr als 7 Millimeter betragen. 
Die Kapillare des Thermometers darf oberhalb der Theilung keine Erweiterungen 
enthalten und nur so lang sein, daß das Thermometer ohne Gefahr des Zerspringens höch- 
stens bis zu 70 Grad erwärmt werden kann. 
4. Die aus Papier herzustellenden Skalen sollen an der Glaswand unveränderlich 
befestigt sein; Bindemittel, welche durch Erwärmung sich lösen, sind unzulässig. 
5. Der obere Nand der Arcometerskale soll wenigstens 15 Millimeter unterhalb der 
Kuppe liegen. 
Der obere Nand der Thermometerskale soll wenigsteus 20 Millimeter unterhalb der 
Stelle liegen, aun welcher die Verjüngung des Glaskörpers beginnt. 
6. Die Theilstriche der Skalen sollen in Schwarz ausgeführt sein. 
Auf der Aräometerskale sollen die Theilstriche für die ganzen Einheiten der zweiten 
Dezimale beziffert und, ebenso wie die Theilstriche für die halben Einheiten der zweiten 
Dezimale, länger sein als die übrigen Theilstriche. Die kürzesten Striche sollen sich über 
mindestens ein Viertel des Umfanges der Spindel erstrecken. 
Auf der Thermometerskale sollen die Theilstriche in nicht unterbrochenem Zuge ver- 
laufen und auf beiden Seiten der Kapillare sichtbar sein; diejenigen für jeden fünften Grad 
sollen länger, diejenigen für die halben Grade kürzer sein, als die übrigen. Jeder zehnte 
Grad soll eine Bezifferung tragen. 
Die Numerirung der Theilstriche sowie die Bezeichnung der Skalen soll deutlich sein. 
7. Die Arometerskale soll in die Erweiterung des Endes der Spindel, jedoch nicht 
in den Glaskörper hinabreichen; Theilstriche darf sie nur soweit tragen, als die Spindel 
cylindrisch ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.