Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Unsere Genehmigung ertheilt und die bewilligten Beträge unter die Kreisausgaben einstellen 
lassen. Dabei erneuern Wir bezüglich der letztgenannten Schulen den in Ziff. IV. Nr. 3 
des Landrathsabschiedes vom 26. April 1888 enthaltenen Vorbehalt. 
2. Dem Antrage des Landrathes, es möchten die sämmtlichen Realschulen der Ober- 
pfalz unter noch zu vereinbarenden Bedingungen auf Centralfonds übernommen und als 
Staatsanstalten erklärt werden, vermögen Wir dermalen eine weitere Folge nicht zu geben, 
zumal auch die Kammer der Abgeordneten erst mit Beschluß vom 27. Februar 1892 (Steno- 
graphischer Bericht Band VIII Seite 532—540) über eine gleichartige Petition des Vereines 
von Lehrern an technischen Unterrichtsanstalten Bayerns zur Tagesordnung übergegangen ist. 
3. Dem Beschlusse des Landrathes wegen Aufstellung eines weiteren definitiven Lehrers 
und eines zweiten Hilfslehrers an der Kreistaubstummen-Anstalt zu Regensburg ertheilen 
Wir hiemit Unsere Genehmigung. 
4. Den vom Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreisirrenanstalt 
Karthaus-Prüll gefaßten Beschlüssen ertheilen Wir hiemit gleichfalls Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrathe der Oberpfalz und von Regensburg gegenwärtigen Abschied 
ertheilen, eröffnen Wir ihm Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen Förderung der 
Kreisinteressen und versichern ihn Unserer Huld und Gnade. 
München, den 18. Juni 1892. 
Luitpold, 
Prinz von BLayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
I0r. Frhr. v. Riedrl. Frhr. v. Feilisch. Ipr. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekrctär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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