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IV.
Auf die bei der Prüfung des Voranschlages gestellten Auträge des Landrathes ertheilen
Wir nachstehende Entschließungen:
1. Dem Beschlusse des Landrathes, zur Ermöglichung der Erhöhung der Lehrerpensionen
einen außerordentlichen Kreisfondszuschuß von 5 000 X pro 1892 zu bewilligen, ertheilen
Wir unter dem Vorbehalte Unsere Genehmigung, daß die vom Landrathe für die Ver-
wendung dieses Betrages gestellten, eine Aenderung der Satzungen des Kreisvereines zur
Unterstützung dienstunfähiger Lehrer im Regierungsbezirke Oberfranken in sich schließenden
Bedingungen zur Ausführung gelangen.
2. Deßgleichen ertheilen Wir den hinsichtlich der Umwandlung der Lateinschule zu
Kulmbach in eine vierkursige Realschule gefaßten Beschlüssen Unsere Genehmtgung.
3. Dem Beschlusse des Landrathes, wonach der postulirte Betrag von 6 550 M. zu
Remunerationen für Aerzte in armen Gegenden auf 7 000 ¾ erhöht worden ist, ertheilen
Wir gleichfalls Unsere Genehmigung.
4. Bezüglich der Beschlüsse des Landrathes über die Kreisirrenanstalt hat das k. Staats-
ministerium des Innern mit Unserer Genehmigung bereits unter'n 18. Jänner l. Is. sub
Nr. 630 Entschließung erlassen, auf welche verwiesen wird.
5. Für den Uferschutz au Flüssen, welche der Schiff= und Floßfahrl dienen, hat der
Landrath außer dem postulirten Betrage von 18000 X noch einen außerordentlichen Zuschuß
von 8000 -JX bewilligt. Diesem Beschlusse ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung.
6. Dem nenerlichen Antrage des Landrathes, es möchten die Realschulen des Kreises
auf Staatsfonds übernommen werden, vermögen Wir eine Folge nicht zu geben, zumal
auch die Kammer der Abgeordnelen erst mit Beschluß vom 27. Febrnar 1892 (Stenograyhische
Berichte Band VIII S. 532) über eine gleichartige Petition des Vereins von Lehrern an
lechnischen Unterrichtsanstalten zur Tagesordnung übergegangen ist.
7. Die Bitte des Landrathes um gesetzliche Neuregelung der Straßenklassisikation er-
widern Wir mit dem Hinweise daraus, daß in dem Budget der XXl. Finanzperiode die
Mittel für Zuschüsse an überlastete und leistungswillige Distrikte zum Zwecke des Neubaues
und der Unterhaltung von Distriktsstraßen, soweit dieß ausführbar erschien, neuerdings höher
bemessen worden sind, weßhalb dem gestellten Antrage eine weitergehende Bedachtnahme nicht
zugewendet werden kann "1
8. Dem die Abhallung der weltlichen Kirchweihfeier betreffenden Antrage, welcher
unter den obwaltenden Verhältuissen nur dahin abzielen kann, daß ungeachtet der Seitens
des Metropolitankapitels Bamberg angeordneten gleichzeitigen Begehung der kirchlichen Feier
die Einweihung sämmtlicher zur Erzdiözese Bamberg und zum Regierungsbezirke Oberfranken
gehörigen katholischen Kirchen die Abhaltung öffentlicher Tanzmusiken aulässig der Kirchweih-
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