Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

390 
feier an den althergebrachten Kirchweihtagen gestattet werden möge, kann im Hinblicke auf 
§ 7 Abs. 1 Ziff. 2 und vorbehaltlich der Bestimmung in § 8 der Kgl. Verordnung vom 
18. Juni 1862, die Abhaltung öffentlicher Tanzmusik betreffend, zu deren Abänderung ein 
Anlaß nicht besteht, keine Folge gegeben werden. 
Indem Wir dem Landrathe von Oberfranken gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen 
Wir ihm Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen Förderung der Kreis-Interessen 
und versichern ihn Unserer Huld und Gnade. 
Wildenwart, den 27. Juni 1892. 
Luitpoldd, 
Prinz von Bayrru, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
IDr. Frhr. u. Riedel. Erhr. v. Feilitsch. Dr. u. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.