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() die Einfahr= bezw. Reinigungsöffnungen für Kessel und Feuerzüge,
L) die Zahl und Art der Ausrüstungstheile,
) die Abmessungen der Sicherheitsventile sowie deren Belastung und
i) für feststehende Dampfkessel, ob sich in oder über dem Raume, in welchem der
Kessel aufgestellt wird, Menschen aufzuhalten pflegen.
Auf dem Bauriß muß der Aufstellungsort des Kessels, der Ort und die Höhe des
Schornsteins, die Lage der Feuerung gegen die benachbarten Grundstücke, sowie der Ort, an
welchem die Dämpfe in die Luft entlassen werden, deutlich angegeben sein
Der im Maaßstab von 1:1000 anzusertigende Lageplan hat die zunächst an den
Ort der Aufstellung stoßenden Grundstücke mit den darauf befindlichen Gebäuden, Straßen
u. dgl. zu umfassen und ist durch Nivellementpläne zu ergänzen, wenn diese aus polizeilichen
Nücksichten wegen Ableitung des Wassers, wegen Anlage von Wasserbehältern, Versitzgruben
u. dal. erforderlich sind.
An Stelle des Baurisses und des Lageplanes tritt bei Dampfschiffskesseln die Zeich-
nung des Schiffstheils, an welchem der Kessel eingebaut oder aufgestellt wird.
Bei Aenderungen im Sinne des § 1 Abs. 2 sind dem Gesuche nur diejenigen Beilagen
anzufügen, aus welchen die beabsichtigten Aenderungen vollständig ersehen werden können.
Ist der Dampfkessel den im § 9 vorgeschriebenen Prüfungen oder einer derselben bereits
unterzogen worden, so sind die Bescheinigungen über deren Vornahme ebenfalls dem Gesuche
beizufügen.
Die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläue sind von demjenigen, welcher sie gefertigt
hat, und dem Unternehmer unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
§ 3.
Die zuständige Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den vom Bundesrathe erbesheid#
erlassenen polizeilichen Bestimmungen vom 5. Angust 1890, von welchen ein Abdruck bei-
gesügt ist, sowie nach der gegenwärtigen Verordnung und den bestehenden bau-, feuer= und
gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu prüfen und je nach dem Befunde die Genehmigung
entweder zu versagen oder unbedingt zu ertheilen oder endlich bei Ertheilung derselben die
erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben. Letzteres hat insbesondere zu
geschehen, wenn die Anlegung eines Dampfkessels in der vom Unternehmer beantragten Weise
mit Gefahren verbunden ist, welchen nur durch besondere, in gegenwärtiger Verordnung nicht
vorgesehene Maßregeln vorgebengt werden kann.
Vor Ertheilung der Genehmigung ist in erster Instanz das Gutachten des für die
Prüfung und Revision der Dampfkessel zuständigen Sachverständigen (8§ 43, 44) einzuholen.
In der Genehmigungsurkunde sind alle Bedingungen, unter welchen das Gesuch ge-
nehmigt worden ist, aufzuführen.
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