Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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()  die  Einfahr=  bezw.  Reinigungsöffnungen  für  Kessel  und  Feuerzüge,

L)  die  Zahl  und  Art  der  Ausrüstungstheile,

)  die  Abmessungen  der  Sicherheitsventile  sowie  deren  Belastung  und

i)  für  feststehende  Dampfkessel,  ob  sich  in  oder  über  dem  Raume,  in  welchem  der
Kessel  aufgestellt  wird,  Menschen  aufzuhalten  pflegen.

Auf  dem  Bauriß  muß  der  Aufstellungsort  des  Kessels,  der  Ort  und  die  Höhe  des
Schornsteins,  die  Lage  der  Feuerung  gegen  die  benachbarten  Grundstücke,  sowie  der  Ort,  an
welchem  die  Dämpfe  in  die  Luft  entlassen  werden,  deutlich  angegeben  sein

Der  im  Maaßstab  von  1:1000  anzusertigende  Lageplan  hat  die  zunächst  an  den
Ort  der  Aufstellung  stoßenden  Grundstücke  mit  den  darauf  befindlichen  Gebäuden,  Straßen
u.  dgl.  zu  umfassen  und  ist  durch  Nivellementpläne  zu  ergänzen,  wenn  diese  aus  polizeilichen
Nücksichten  wegen  Ableitung  des  Wassers,  wegen  Anlage  von  Wasserbehältern,  Versitzgruben
u.  dal.  erforderlich  sind.

An  Stelle  des  Baurisses  und  des  Lageplanes  tritt  bei  Dampfschiffskesseln  die  Zeichnung
  des  Schiffstheils,  an  welchem  der  Kessel  eingebaut  oder  aufgestellt  wird.

Bei  Aenderungen  im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  sind  dem  Gesuche  nur  diejenigen  Beilagen
anzufügen,  aus  welchen  die  beabsichtigten  Aenderungen  vollständig  ersehen  werden  können.

Ist  der  Dampfkessel  den  im  §  9  vorgeschriebenen  Prüfungen  oder  einer  derselben  bereits
unterzogen  worden,  so  sind  die  Bescheinigungen  über  deren  Vornahme  ebenfalls  dem  Gesuche
beizufügen.

Die  Beschreibungen,  Zeichnungen  und  Pläue  sind  von  demjenigen,  welcher  sie  gefertigt
hat,  und  dem  Unternehmer  unter  Angabe  des  Datums  zu  unterzeichnen.

§  3.

Die  zuständige  Behörde  hat  die  Zulässigkeit  der  Anlage  nach  den  vom  Bundesrathe  erbesheid#
erlassenen  polizeilichen  Bestimmungen  vom  5.  Angust  1890,  von  welchen  ein  Abdruck  beigesügt
  ist,  sowie  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  und  den  bestehenden  bau-,  feuer=  und
gesundheitspolizeilichen  Vorschriften  zu  prüfen  und  je  nach  dem  Befunde  die  Genehmigung
entweder  zu  versagen  oder  unbedingt  zu  ertheilen  oder  endlich  bei  Ertheilung  derselben  die
erforderlichen  Vorkehrungen  und  Einrichtungen  vorzuschreiben.  Letzteres  hat  insbesondere  zu
geschehen,  wenn  die  Anlegung  eines  Dampfkessels  in  der  vom  Unternehmer  beantragten  Weise
mit  Gefahren  verbunden  ist,  welchen  nur  durch  besondere,  in  gegenwärtiger  Verordnung  nicht
vorgesehene  Maßregeln  vorgebengt  werden  kann.

Vor  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  in  erster  Instanz  das  Gutachten  des  für  die
Prüfung  und  Revision  der  Dampfkessel  zuständigen  Sachverständigen  (8§  43,  44)  einzuholen.

In  der  Genehmigungsurkunde  sind  alle  Bedingungen,  unter  welchen  das  Gesuch  genehmigt
  worden  ist,  aufzuführen.

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