Abnahme-
umeriuchung.
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führung, das Material und die Bearbeitung desselben sowie, falls es sich um einen noch
nicht genehmigten Kessel handelt, auch die Zulässigkeit der beantragten Dampsspannung zu
umfassen.
Bei Dampfkesseln, welche für das Ausland bestimmt sind, ist die Prüfung der Banart
nur auf Antrag des Verfertigers vorzunehmen.
Die Wasserdruckprobe des Ressels ist nach Maßgabe der §§ 11 und 13 der allge-
meinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 durchzuführen.
lieber die Vornahme der Druckprobe und der Prüfung der Bauart hat der Sachver
ständige Bescheinigung nach den Formularen C, D oder E je in zwei Ausfertigungen aus-
zustellen, von denen die eine der zuständigen Behörde, die andere behuss Beifügung zur
Genechmigungsurkunde dem Unternehmer oder Verfertiger des Kessels zu übersenden ist.
Bei feststehenden Kesseln und Danpschiffskesseln, deren Aufstellungsort noch nicht be-
stimmt ist oder außerhalb Bayerns liegt, sowie bei beweglichen Kesseln sind beide Ausserti-
gungen dem Verfertiger des Kessels zuzustellen.
§ 11.
Die Abnahmenuntersuchung hat festzustellen, ob der Kessel identisch ist mit dem in den
Bescheinigungen über die Druckprobe und Prüfung der Bauart beschriebenen, ob die Aus-
führung den Vorschriften der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890
und dieser Verordnung sowie den besonderen Bedingungen der ertheilten Genehmigung ent-
spricht, und ob die Ausrüstungstheile zuverlässig und genügend leistungsfähig sind.
Bei der Abnahmeuntersuchung eines Dampfschiffskessels, dessen Heimathshafen in einem
andern Bundesstaate gelegen ist, ist gleichzeitig festzustellen, ob denjenigen Genehmigungs-
bedingungen, welche nach Maßgabe der im Staate des Heimathshafens über die Anlegung
von Dampfschiffskesseln geltenden besonderen polizeilichen Bestimmungen vorgeschrieben wurden,
entsprochen worden ist.
Die Abnahmeuntersuchung hat am betriebsfertigen Kessel unter Dampf mit der für
denselben festgesetzten höchsten Dampfspannung stattzufinden und ist zu deren Vornahme der
Kessel so vorzuheizen, daß das Wasser bei offenem Sicherheitsventil kocht. Die Genehmigungs-
urkunde mit allen Zubehörungen muß zur Abnahmenuntersuchung vorgelegt werden.
Ueber die Vornahme der Abnahmenntersuchung hat der Sachverständige eine Bescheini-
gung nach dem Formulare F in zwei Ausfertigungen auszustellen, von deneu bei beweg-
lichen und Dannsschiffskesseln die eine der zuständigen Behörde, die andere behufs Bei-
fügung zur Genehmigungs-Urkunde dem Verfertiger, bezw. Besitzer des Kessels und bei
feststehenden Kesseln beide der Behörde zu übersenden sind.