Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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haben;  sie  hat  dann  aus  eigener  Machtvollkommenheit
noch  hinzugefügt,  wo  und  zu  welchen  Tageszeiten  die,
Meldungen  zu  erfolgen  haben.  Diese  Bekanntmachung
genügte,  ihre  Wirksamkeit  ist  nicht  dadurch  beeinträchtigt,
daß  in  der  Anordnung  des  Oberbefehlshabers  über  Ort
und  Zeit  der  Meldungen  nichts  enthalten  ist,  diese  Vorschriften
  für  die  Erfüllung  des  Verbots  vielmehr  von  der
Polizeiverwaltung  selbständig  getroffen  sind.  Es  kann
unmöglich  verlangt  werden,  daß  der  Militärbefehlshaber
für  jeden  noch  so  kleinen  Polizeibezirk  solche  Erfüllungsvorschriften
  näher  bestimmen  soll.  Das  kann  nur  von
den  Polizeibehörden  selbst  geschehen.«

Für  die  Ausführungsbestimmungen  der  Zivilbehörden
ist  die  Beobachtung  von  Formvorschriften  nicht  erforderlich;
  sie  »nehmen  an  der  Formfreiheit  der  Anordnungen
des  Militärbefehlshabers  teils.

Unberührt  bleiben  die  Formvorschriften  für  die  Anordnungen
  der  Zivilbehörden,  soweit  sie  diese  von  sich
aus,  wenn  auch  mit  Zustimmung  des  Militärbefehlshabers,
treffen.

Im  allgemeinen  wird  sich  der  Militärbefehlshaber  der
Zivilbehörden  bedienen,  soweit  keine  Schnelligkeit  geboten
ist,  da  ihm  nicht  das  geschulte  Personal  zur  Verfügung
steht  wie  diesen.  Sonst  aber,  vor  allem,  wenn  die  Anordnung
  sich  auf  mehrere  Verwaltungsbezirke  erstreckt
und  daher  ein  umfangreicher  Schriftwechsel  erforderlich
wäre,  wird  der  Militärbefehlshaber  es  vorziehen,  selbst  als
Anordnender  aufzutreten.

Die  Form  des  Verkehrs  zwischen  dem  Militärbefehlshaber

  und  den  Zivilbehörden  ist  beliebig;  diese  können
schriftlich  oder  mündlich  über  die  Absichten  des  Befehls-