Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

36. 447 
Vornahme der Prüfung, bezw. Revision, welche in beiden Fällen vor dem Wiederanlegen 
des Mauerwerks oder der Umhüllung stattzufinden hat, dem für die Prüfung und Revision 
der Dampfkessel zuständigen Sachverständigen Anzeige zu erstatten. 
820. 
Jeder Dampfkessel, mag er ständig oder nur zeitweise betrieben werden, ist von Zeit 
zu Zeit einer amtlichen Revision (regelmäßige Revision) zu unterwerfen, welche sich auf den 
Zustand des Kessels einschließlich seiner Ausrüstung und Einmauerung, die bestimmungs- 
mäßige Benützung und gute Instandhaltung seiner Sicherheitsvorrichtungen, die Befähigung 
sowie das Verhalten des Kesselwärters und auf die Uebereinstimmung mit dem Inhalt der 
Genehmigungsurkunde zu erstrecken hat. 
Der Kesselbesitzer hat die Revision ohne Anspruch wegen entzogenen Gebrauches des 
Kessels zu gestatten. 
Von der regelmäßigen Neoision ist abzusehen, wenn ein Dampfkessel auf unbestimmte 
Zeit außer Betrieb gesetzt und hievon der Behörde und dem Sachverständigen Anzeige 
erstattet worden ist. 
Diese Anzeige ist vor beabsichtigter Wieder-Inbetriebnahme des Kessels zu wiederholen. 
Hat der Kessel länger als ein Jahr außer Betrieb gestanden, so muß derselbe vor der 
Wiederaufnahme des Betriebes der in § 21 Abs. 1 bezeichneten inneren Revision unter- 
worfen werden. 
Die Behörde ist befugt, die Vornahme außerordentlicher Revisionen anzuordnen, wenn 
dieß vom Sachverständigen aus besonderen Gründen beantragt wird. 
§ 21. 
Die regelmäßige Reoision ist eine äußerc oder innere, welch' letztere der Sachverständige 
nach seinem Ermessen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen kann. 
Die regelmäßige innere Revision hat bei feststehenden Kesseln längstens alle vier Jahre, 
bei beweglichen Kesseln längstens alle drei Jahre und bei Danmnsschiffskesseln längstens alle 
zwei Jahre stattzufinden. · 
Außerdem hat die letztbezeichnete Revision bei feststehenden Kesseln zu erfolgen, wenn 
deren Einmauerung oder Ummantelung ernenert werden soll, in welchem Falle sie mit einer 
Wasserdruckprobe verbunden werden muß. 
Der regelmäßigen äußeren Revision sind die feststehenden Kessel mindestens alle zwei 
Jahre und die beweglichen Kessel mindestens alljährlich zu unterwerfen, mit Ausnahme der- 
jenigen Jahre, in welchen eine innere Revision oder Wasserdruckprobe (nach obigem Absatz 1 
oder nach § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom b. Angust 1890) vor- 
genommen wird. 
81 
Revision der 
Dampfkessel.
	        
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