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Dampfschiffskessel unterliegen der äußeren Revision mindestens alljährlich ohne Ausnahme.
Alle Prüfungsfristen laufen vom Tage der Abnahmeuntersuchung (88 9 und 11),
bezw. der letzten gleichartigen Revision. Ihre Ueberschreitung um mehr als zwei Monate
ist nur ausnahmsweise und nicht über den Zeitraum von sechs Monaten zulässig.
822.
Die äußere Revision erfolgt ohne vorgängige Benachrichtigung des Kesselbesitzers.
Von der bevorstehenden inneren Revision bezw. Wasserdruckprobe hat der Sachverstän-
dige bei feststehenden Kesseln den Kesselbesitzer mindestens 14 Tage vorher in Kenntniß zu
setzen und sich mit demselben über den Zeitpunkt der Vornahme womöglich zu verständigen.
Bei beweglichen und Damnfsschiffskesseln hat der Kesselbesitzer oder dessen Stellvertreter
dem zuständigen Sachverständigen zu der Zeit, zu welcher die innere Revision, bezw. Wasser-
druckprobe auszuführen ist, davon Anzeige zu erstatten, wann und wo der Kessel zur Unter-
suchung bereit steht. Erfolgt diese Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der Sach-
verständige den Kesselbesitzer zur Bereitstellung des Kessels aufzufordern und, falls dieser der
Aufforderung nicht entspricht, die polizeiliche Untersagung des Betriebes bei der Behörde zu
beantragen.
Zur Vornahme der inneren Revision bezw. Druckprobe hat der Kesselbesitzer die erfor-
derlichen oder vom Sachverständigen angeordneten Vorbereitungen zu treffen und Sorge zu
tragen, daß vor Eintreffen des Sachverständigen der Kessel und die Feuerzüge gehörig ge-
reinigt und erkaltet sind.
Kann eine festgesetzte Revision oder Druckprobe wegen ungenügender Vorbereitung oder
aus anderen Gründen an dem bestimmten Termine nicht vorgenommen werden, so hat der
Sachverständige einen weiteren Termin für dieselbe festzusetzen.
23.
Zur Vornahme der inneren Revision hat der Sachverständige den Kessel in seinem
Innern und in den Feuerzügen, bei jeder Druckprobe in den letzteren perfönlich zu befahren,
soweit dieß die Konstruktion des Kessels und die Weite der Feuerzüge gestatten.
Wenn sich hiebei die Untersuchung nicht genügend bewirken läßt, ist die Einmauerung
oder Ummantelung des Kessels, soweit dieß vom Sachverständigen verlangt wird, zu be-
seitigen. Ebenso kann in besonderen Fällen verlangt werden, daß Feuerröhren, die nach der
bei Lokomotiven gebräuchlichen Art eingesetzt sind, herausgenommen werden.
Die nach § 21 Absatz 1 etwa nöthige Wasserdruckprobe ist wo möglich mit der inneren
Revision zu verbinden, andernfalls in einem besonderen Termine und möglichst bald nach
der inneren Revision vorzunehmen.
Diese sowie die nach § 21 Absatz 3 erforderliche Druckprobe erfolgt bei Kesseln, welche
für eine Dampfspannung von nicht mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind,