Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

.„N 36. 453 
Betrieb der Dampfgefäße. 
832. 
Zum Betriebe von Dampfgefäßen ist vorbehaltlich der Vorschriften in 8 52 polizeiliche nche 
Genehmigung erforderlich. flich. 
Soll ein bereits genehmigtes Dampfgefäß an einer anderen Betriebsstätte aufgestellt 
werden, so ist zu dessen Betrieb eine neue Genehmigung und die Wiederholung der in § 29 
vorgeschriebenen Prüfung der Bauart, Druckprobe und Abnahmenntersuchung nothwendig. 
833. 
Dem Gesuche um Genehmigung des Betriebes eines Dampfgefäßes sind beizufügen: Albenebe“ 
a) die Bescheinigung über die Prüfung der Bauart und die Druckprobe des Gefäßes gesuch. 
nebst der Zeichnung und Beschreibung desselben und 
b) die Bescheinigung über die Abnahmeuntersuchung des Dampfgefäßes. 
§ 34. 
Die zuständige Behörde hat, wenn die in § 33 bezeichneten Nachweise erbracht sind Verbescheidung 
und keine Beanstandungen in bau-, seuer= und gesundheitspolizeicher Beziehung bestehen, 
die Genehmigung zum Betriebe des Dampfgefäßes zu ertheilen und hierüber eine Urkunde 
nach dem Formulare M auszustellen. 
835. 
Hinsichtlich der Dauer der Wirksamkeit der ertheilten Genehmigung finden die Bestim- 
mungen des § 49 der Gewerbeordnung siungemäße Anwendung. 
836. 
Aus dem Auslande bezogene Dampfgefäße müssen im Inlande nach Maßgabe des Eingeführte 
§ 29 dieser Verordnung geprüft und untersucht werden. Dampfoefãßt. 
Aus den Bundesstaaten des Deutschen Reiches bezogene Dampfgefäße unterliegen bei 
ihrer Aufstellung in Bayern der Prüfung der Bauart und der Druckprobe nicht mehr, wenn 
letztere am Verfertigungsorte von einem hiezu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen 
eines Bundesstaates vorgenommen worden sind. 
Die bezüglichen Nachweise sind bei der Abnahmeuntersuchung des Dampfgefäßes vor- 
zulegen. 
837. 
Die Bestimmungen des 8 16 über die Wartung, Instandhaltung und Abstellung der arung, Ir- 
Dampfkessel finden auf die Dampfgefäße entsprechende Anwendung. und Abstellung 
Die Besitzer von Dampfgefäßen haben dafür zu sorgen, daß letztere nach jeder größeren —- 
Ausbesserung und vor ihrer Wiederinbetriebnahme durch den zuständigen Sachverständigen 
der Prüfung der Bauart und der Druckprobe unterzogen werden.
	        
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