Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Schiffes, in Ermanglung eines solchen nach dem Wohnsitze des Schiffseigners und bei 
beweglichen Kesseln nach dem Wohnsitze des Versertigers bezw. Besitzers des Kessels. 
42. 
Hinsichtlich der Einlegung der Beschwerden gegen die Erlasse erster Instanz und des Ginlegung und 
Verbescheidung 
Verfahrens in der zweiten Instanz finden die Vorschristen der §§ 20 und 21 der Gewerbe- " 1 Lurdune 
Ordnung und des § 2 der kgl. Allerhöchsten Verorduung vom 29. März 1892, den eschwerden, 
Vollzug der Reichsgewerbe-Ordnung betreffend (Ges.= u. V.-Bl. S. 61 ff.), Anwendung. 
§ 43. 
Zur Vornahme der nach Maßgabe gegenwärtiger Verordnung erforderlichen Begut- arrwuh 
achtungen, Prüfungen, Reoisionen und Druckproben werden von dem Staatsministerium des 
Innern besondere Sachverständige — amtliche Prüsungskommissäre — für bestimmte Be- 
zirke bestellt. 
Dieselben sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten, insbesondere die verlangten Prüfungen 
und Revisionen nach Empfang der Anzeige über deren entsprechende Vorbereitung ohne Ver- 
zug und unter thunlichster Vermeidung von Betriebsstörungen zu erledigen. 
Sie haben bei jedem sich darbietenden Anlasse sich darüber zu vergewissern, ob die 
mit der Wartung und Iustandhaltung der Dampfkessel und Dampfgefäße betrauten Personen 
ihrem Dienste in jeder Beziehung entsprechen; ersorderlichen Falles haben sie auf deren 
Entfernung anzutragen. 
Die näheren Bestimmungen über die Dienstesobliegenheiten und Geschäftsführung der 
Sachverständigen werden von dem Staatsministerium des Innern erlassen. 
844. 
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, Vereinen von Dampfkessel= und 
Dampfgefäßebesitzern die Vornahme aller nach Maßgabe gegenwärtiger Verordnung erforder- 
lichen Begutachtungen, Prüfungen, Revisionen und Druckproben durch die Vereinstechniker 
zu gestatten und für diesen Fall die näheren Bestimmungen zu treffen. 
Die solchen Vereinen bereits ertheilten Bewilligungen bleiben bis auf Weiteres in Kraft. 
45. 
Die amtlichen Prüfungskommissäre und die Techniker der Revisionsvereine werden 
durch die Distriktspolizeibehörden ihres Wohnorles, in München durch die Lokalbankommission, 
auf die genaue und gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstesobliegenheiten verpflichtet. 
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