Die Rosten und
Gebühren des
Verfahreus.
Explosionen.
g 46.
Die amtlichen Prüfungskommissäre und die Revisionsvereine, bezw. deren Techniker,
haben Siegel und Stempel nach den auf Beilage O angegebenen Mustern zu führen.
847.
Die Bescheinigungen über Prüfungen der Bauart, Druckproben, Abnahmenntersuchungen
und Revisionen, welche von einem zu ihrer Vornahme ermächtigten Beamten oder Sach-
verständigen eines anderen deutschen Bundesstaates den Vorschriften des letzteren entsprechend
ausgestellt wurden, sind an Stelle der in gegenwärtiger Verordnung vorgeschriebenen Be-
scheinigungen als giltig anzuerkennen.
§ 48.
Alle zur Prüfung und Revision der Dampfkessel und Dampfgefäße erforderlichen Werk-
zeuge und Instrumente mit Ausnahme des amtlichen Prüfungsmanometers, sowie das
nöthige Hilfspersonal hat der Besitzer des Kessels, bezw. Dampfgefäßes, unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
849.
Die Kosten des Verfahreus, einschließlich der Kosten amtlicher Kommissionen und der
Gebühren der Sachverständigen, hat der Besitzer des Dampfkessels bezw. Dampfgefäßes
zu tragen.
Soferne besondere Kosten aus Anlaß unbegründeter Einwendungen und Anträge Dritter
erwachsen, können dieselben Letzteren überbürdet werden.
Hinsichtlich der Gebührenpflicht der amtlichen Verhandlungen finden die Bestimmungen
» ss 18. A st 1878
des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 3# veder Anwendung.
850.
Die Gebühren der amtlichen Sachverständigen für die nach dieser Verordnung abzu-
gebenden Gutachten und vorzunehmenden Prüfungen, Revisionen und Druckproben bemessen
sich nach der beigefügten Gebührenordnung (Beilage P). Dieselben sind jeweils nebst den
allensallsigen Reisekosten bei der zuständigen Behörde zu liquidiren, welche den Betrag fest-
zusetzen und bei dem Dampfkessel= oder Dampfgefäßebesitzer zur Zahlung einzuweisen sowie
nöthigen Falles im Wege des administrativen Zwangsvollzuges einzuziehen hat.
851.
Von der Explosion eines Dampfkessels oder Dampfgefäßes hat dessen Besitzer oder sein