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Stellvertreter unverzüglich, nöthigensalls telegraphisch, der Distriktspolizeibehörde Anzeige zu
erstatten.
Diese Behörde hat sofort, im Falle nicht die Einleitung einer strafrechtlichen Unter-
suchung veranlaßt ist, unter Zuziehung von Sachverständigen den Thatbestand behufe der
Ermittlung der Ursache der Explosion festzustellen und die gebotenen polizeilichen Anordnungen
zu treffen.
Dem betheiligten Prüfungskommissäre bezw. Revisionsvereine ist, falls er nicht als
Sachverständiger zugezogen wird, Gelegenheit zu geben, der Untersuchung auf eigene Kosten
anzuwohnen.
Vor Beginn bis zur Beendigung der technischen Untersuchung dürsen am Zustande
des Kessels oder Gefäßes und an seiner Lage, sowie an den durch die Explosion berührten
Bauten und Einrichtungen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden, es sei denn, daß
dieselben aus polizeilichen Rücksichten erforderlich sind.
Ueber die Tragung der erwachsenen Kosten ist nach Maßgabe der für polizeiliche Ver-
handlungen geltenden Grundsätze unbeschadet des Beschwerderechtes Beschluß zu fassen.
852.
Hinsichtlich der Anlegung und des Betriebes von Dampfkesselu und Dampfgefäßen, damyfteisel
welche für den Dienst des k. Hofes, der Landesvertheidigung, der Staatsbergwerke und unsbeiüße
Salinen, der Staatseisenbahnen und Danfschiffe, sowie der sonstigen Staatsanstalten be-ese
stimmt sind, sowie hinsichtlich der Vornahme der Prüfungen und Revisionen dieser Kessel 1——-
und Dampfgefäße richtet sich die Zuständigkeit nach den hiefür jeweils geltenden besonderen dahnen und
Vorschriften. Zur Anlegung und zum Betriebe bezw. zur Inbetriebnahme dieser Kessel und h
Dampfgefäße ist eine polizeiliche Genehmigung nicht erforderlich. umerneh
Hinsichtlich der Anlegung und des Betriebes, bezw. der Inbetriebnahme von Dampf-
lesseln und Dampfgefäßen, welche für den Dienst von Privat-Eisenbahnen oder von Privat-
Dannpsschifffahrtsunternehmungen bestimmt sind, können in Bezug auf Zuständigkeit von dem
Staatsministerium des Innern von gegenwärtiger Verordnung abweichende Bestimmungen
getroffen werden.
Die technischen Vorschriften dieser Verordnung finden übrigens auch in den Fällen des
Abs. 1 und 2 volle Amvendung.
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