Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Auf die Lokomotivkessel derjenigen Eisenbahnen, für welche das Bahnpolizeireglement 
für die Eisenbahnen Bayerns oder die Bahnordnung für bayer. Eisenbahnen untergeordneter 
Bedeutung Geltung hat, finden die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung keine Anwendung. 
§ 53. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Verordnung vom 14. März 1874 auf- 
gehoben wird, tritt am 1. August 1892 für den Umfang des Königreiches in Wirksamkeit. 
Wildenwart, den 28. Juni 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Erxhr. u. Frilihssch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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