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Abdruck.
Nr. 1914.
Bekanntmachung, betreffend allgemeince polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von
Dampfkesseln. Vom 5. Angust 1890.
Auf Grund der Bestimmung im I#24 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nach-
stehende
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von
Dampfkesseln
erlassen.
1. Ban der Dampfkessel.
81.
Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren und der
Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte Weite bei
chlindrischer Gestalt fünfundzwanzig Centimeter, bei Kugelgestalt dreißig Centimeter übersteigt.
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite zehn
Centimeter nicht übersteigt, gestattet.
82.
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer höchsten
Stelle in einem Abstand von mindestens zehn Centimeter unter dem festgesetzten niedrigsten
Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß für Kessel auf Fluß- und
Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der Schiffsbreite gegen die Horizontalebene von
vier Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem Neigungswinkel von acht Grad noch ge-
wahrt sein.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus Siederöhren
von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in welchen ein
Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles der Wandungen nicht zu
befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten,
wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von dem Feuer vor Erreichung der vom
Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzug mindestens zwanzigmal,
bei künstlichem Luftzug mindestens vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes.
II. Ansrüstung der Dampfkessel.
An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei Abstellung
der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird.
wandungen.
Fenerzüge.
Speisung.