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Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind höchstens so
zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung den Dampf
entweichen lassen.
89.
An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, an welchem
die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen ist.
An Danpsschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht werden, von
denen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere mit Ausnahme der See-
schiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle befindet. Sind auf
einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit einander in Verbindung
stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf
dem Verdeck ein Manometer angebracht ist.
10.
An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampsspannung, der Name des
Fabrikanten, die laufende Fabrikuummer und das Jahr der Anfertigung, bei Dampfschiffs=
kesseln außerdem die Maaßziffer des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes auf eine leicht
erkennbare und danerhafte Weise angegeben sein.
Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, welches
mit Kupfernieten so am Kessel befestigt ist, daß es auch nach der Ummantelung oder Ein-
manerung des letzteren sichtbar bleibt.
III. Prüfung der Dampfkessel.
811.
Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammensetzung vor der
Einmanerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oeffnungen mit Wasserdruck
geprüft werden.
Die Prüsung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampsspannung von nicht
mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des be-
absichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Druck, welcher den be-
absichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird ein
Druck von einem Kilogramm auf das Onadratcentimeter verstanden.
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende Ver-
änderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für undicht zu er-
achten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in anderer Form als der von Nebel oder
seinen Perlen durch die Fugen dringt.
Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge stattgesunden hat, sind von dem
Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen, welcher dieselbe vorgenommen hat, die
Manometer.
Fabrikschild.
Druckprobe.