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Entlchidigung durch besondres Gesetz feslgstellt.
" Kriegsmanser, s. v. w. Kriegsgebrauch.
Kriegsmanifes, s. Kriegserklärung.
Kriegsministerium, die oberste Verwaltungsbehörde
der Armee, deren Chef
der Staats= und Kriegsminister ist. Er
übt keinerlei Kommandorechte in der
Armee aus und hat auch den Generalkommandos
gegenüber nur in Verwaltungs=
und Organisationsangelegenheiten
Anordnungen zu treffen. Außer
Preußen haben Bayern, Sachsen und
Württemberg je ein selbständiges K. Das
erstere ist in zwei Departements und fünf
Abteilungen geteilt. I. Central-Abteilung
(Schrifwechsei des Ministers);
II. das allge meine Kriegsdepartement
mit fünf Unterabteilungen für:
1) Arme#angelegenheiten A (Organisation,
Mobilmachung, Ersatz, Ubungen 2c.),
2) Armeeangelegenheiten B (Train,
Etappen, Erziehungs= und Bildungswesen,
Justiz, Kirchenwesen), 3) Artillerie-,
4) technische Artillerie -, 5) Ingenieurangelsgenheiten
III. Abteilung für
persönliche Angelegenheiten mit
der Geheimen Kriegskanzlei (Rangliste,
Patente) und dem Militärkabinett (Vortrag
beim Kaiser); IV. Militärökonomiedepartement
mit vier Unterabteilungen für:
1) Etats und Kassen, 2) Naturalverpflegung,
3) Bekleidung, Geldverpflegung,
Rei. orspann, 4) Servis; V. Abteilung
für Invalidenwesen; VI. Remontewesen:
VII. Militärmedizinalabteilung.
Es ressortieren vom K.: das Direktorium
des Potsdamer Waisenhauses, die Obereraminationskommission
für Intendanturbeamte,
die Generalmilitärkasse,
die Julsrionen des Trains, der Gewehrfabriken,
der Infanterieschulen, des
Militärveterinärwesens, der Militärgefängnisse,
das Militärreitinstitut, die
Gewehrprüfungskommission, das Friedrich-Wilhelm-Institut,
die medizinischchirurgische
Akademie. Das Personal des
Kriegsministeriums zählt 67 Offiziere,
275 Beamte.
Kriegspeitsche, s. Kriegsflegel.
Kriegsrat, eine beratende Versamm-Kriegsmanier
— Kriegsschiff (frühere Benennungen).
lung höherer Offiziere, die in schwierigen
Lagen vom Höchstkommandierenden zusammenberufen
wird, wenn es diesem an
Mut und Kraft sehlt, für seine Entschliehungen
mit eigner Verantwortung
einzutreten.
riegsrecht, das der Kriegsgewalt teils
durch Völkerrecht und Völkersitte, teils
durch staatliche Vereinbarungen oder öffetuc
Erklärungen der Kriegsgewalt
elbst zustehende Recht der Verfügung über
feindliches Eit entum, sei es des Staats
oder der Bevölkerung, sowie in Fällen
auch über Leben und Tod.
Kriegsschaden, die Vermögenseinbuße,
welche einzelnen Personen oder Gemein-=den
durch feindliche Macht, z. B. durch
Plünderung, Beschießung 2c., erwächst,
deren Entschädigung jedesmal durch Specialgesetz
geregelt wird.
Kr rWi atz. Für das Deutsche Reich
sind durch Gesetz vom 11. Nov. 1871 aus
der von Frankreich entrichteten Kriegskostenentschädigung
120 Mill. Mark entnommen,
die in gemünztem Geld als
Reichskriegsschatz im Juliusturm der
Citadelle zu Spandau niedergelegt sind
und den Zweck haben, einen Teil der
Kosten einer notwendig werdenden Mobilmachung
bereit zu stellen. -
Kriegsschatzung, Leistungen, welche
eroberten Gebieten auferlegt werden.
Das Militärstrafgesetzbuch für das Deutç4n6
Reich unterscheidet zwischen Kriegsschatzungen
und Zwangslieferungen
und versteht unter erstern Kontributionen
in Geld und unter letztern solche in
Naturalien. Zur Ersebung von Kriegs-Echebungen
ist nur der Höchstkommanierende
berechtigt.
Kriegsschiff. Je nach Anordnung der
Geschütze und Art der Takelage unterschied
man früher: 1) Lin ienschiffe mit
zwei oder drei gedeckten Batterien (übereinander),
daher Zwei-oder Dreidecker
genannt, und einer offenen Batterie auf
dem Oberdeck; 2) Fregatten mit einer
edeckten und einer offenen Batterie; 3)
orvetten und zwar a) gedeckte mit
einer gedeckten Batterie und je einem Bugund
eschütz auf dem Oberdeck, b) uneck
gedeckte oder Glatt deckskor vetten mit