Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

36. 463 
15. 
Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge feststehender 
Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum von 
mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den Enden verschlossen 
werden darf. 
V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen). 
§ 16. 
Bei jedem Dampfentwickler, welcher als beweglicher Dampfkessel (Lokomobile) zum 
Betriebe an wechselnden Betriebsstätten benutzt werden soll, müssen sich befinden: 
1. Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung, welche die Angaben 
des Fabrikschildes (§ 10) enthält und mit einer Beschreibung und maaßstäblichen 
Zeichnung, dem Prüfungszeugniß (§ 11 Absatz 4), der im § 24 Absatz 3 der 
Gewerbeordnung vorgeschriebenen Bescheinigung und einem Vermerk über die zu- 
lässige Belastung der Sicherheitsventile verbunden ist. 
2. Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes (§ 10) enthält. Die 
Bescheinigungen über die Vornahme der im § 12 vorgeschriebenen Prüfungen und 
der periodischen Untersuchungen müssen in das Nevisionsbuch eingetragen oder 
demselben beigefügt sein. 
Die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch sind an der Betriebsstätte des 
Kessels aufzubewahren und jedem zur Aussicht zuständigen Beamten oder Sachverständigen 
auf Verlangen vorzulegen. 
§ 17. 
Als bewegliche Dampfkessel dürfen nur solche Dampfentwickler betrieben werden, zu 
deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Herstellung von Mauerwerk, welches den Kessel 
umgibt, nicht erforderlich ist. 
8 18. 
Die Bestimmungen der 88 16 und 17 treten außer Anwendung, wenn ein beweg- 
licher Dampflessel an einem Betriebsorte zu dauernder Benutzung aufgestellt wird. 
VI. Dampfschifssessel. 
819. 
Die Bestimmungen des § 16 finden auf jeden mit einem Schiffe dauernd verbundenen 
Dampfkessel (Dampfschiffskessel) mit der Maßgabe Anwendung, daß die vorgeschriebene maaß- 
stäbliche Zeichnung sich auch auf den Schiffstheil, an welchem der Kessel eingebaut oder 
ausgestellt ist, zu erstrecken hat. 
83 
Kessel- 
manerung.
	        
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