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15.
Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge feststehender
Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum von
mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den Enden verschlossen
werden darf.
V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen).
§ 16.
Bei jedem Dampfentwickler, welcher als beweglicher Dampfkessel (Lokomobile) zum
Betriebe an wechselnden Betriebsstätten benutzt werden soll, müssen sich befinden:
1. Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung, welche die Angaben
des Fabrikschildes (§ 10) enthält und mit einer Beschreibung und maaßstäblichen
Zeichnung, dem Prüfungszeugniß (§ 11 Absatz 4), der im § 24 Absatz 3 der
Gewerbeordnung vorgeschriebenen Bescheinigung und einem Vermerk über die zu-
lässige Belastung der Sicherheitsventile verbunden ist.
2. Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes (§ 10) enthält. Die
Bescheinigungen über die Vornahme der im § 12 vorgeschriebenen Prüfungen und
der periodischen Untersuchungen müssen in das Nevisionsbuch eingetragen oder
demselben beigefügt sein.
Die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch sind an der Betriebsstätte des
Kessels aufzubewahren und jedem zur Aussicht zuständigen Beamten oder Sachverständigen
auf Verlangen vorzulegen.
§ 17.
Als bewegliche Dampfkessel dürfen nur solche Dampfentwickler betrieben werden, zu
deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Herstellung von Mauerwerk, welches den Kessel
umgibt, nicht erforderlich ist.
8 18.
Die Bestimmungen der 88 16 und 17 treten außer Anwendung, wenn ein beweg-
licher Dampflessel an einem Betriebsorte zu dauernder Benutzung aufgestellt wird.
VI. Dampfschifssessel.
819.
Die Bestimmungen des § 16 finden auf jeden mit einem Schiffe dauernd verbundenen
Dampfkessel (Dampfschiffskessel) mit der Maßgabe Anwendung, daß die vorgeschriebene maaß-
stäbliche Zeichnung sich auch auf den Schiffstheil, an welchem der Kessel eingebaut oder
ausgestellt ist, zu erstrecken hat.
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Kessel-
manerung.