Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917  86

VIII.

§*  12  Absaß  1  und  2  erhalten  folgende  Fassung:

Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen,  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
  Ansnahmen,  keine  Nebe  angewendet  werden,  deren  Offnungen  (Maschen)
in  nassem  Zustande  an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine
Weite  von  2,5  cm  haben.  Das  Verbot  kann  auf  Geflechte  jeder  Art  und  Benemmung
  ausgedehnt  werden.  Es  erstreckt  sich  auf  alle  Teile  oder  Abteilungen  der
Fanggeräte,  ausgenommen  die  Kehlen  und  den  hinkeren  Sackteil  von  Zug=  und
Schleppnepen.

IX.

Dieses  Übereinkommen  soll  ratifiziert  werden,  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationserklärungen  soll  möglichst  bald  nach  der  Unierzeichnung  des  Übereinkommens
  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige  Ubereinkommen
unterzeichnet.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  28.  April  1917.

(I.  S.)  gez.  Abicht.  P.  Schiemenz.  G.  Eschenburg.  Dr.  Spitta.
Dr.  Carl  Untentsch.  Tenge.  Justus  Strandes.
Boden.  Dr.  B.  Teichmüller.

Schlußprokokoll.

VBei  der  heute  erfolgten  Unterzeichuung  des  Nachtrags  zu  dem  Übereinkommen
zwischen  Preußen,  den  Thüringischen  Staaten,  Oldenburg,  Braunschweig,  Anhalt,
Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  wegen  Herbeiführung  übereinstimmender  Maßregeln
zum  Schuße  und  zur  Hebung  der  Fischerei  erklärten  die  Bevollmächtigten  der  Freien
Hansestadt  Bremen  und  der  Freien  und  Hanusestadt  Hamburg,  daß  sie  das  Abkommen
  nur  unter  dem  Vorbchalt  der  nerfassungsmäßig  erforderlichen  Zustimmung
(Mitgenehmigung)  der  Bürgerschaft  vollziehen  könnten.  Der  Bevollmächtigte  der
Freien  Hansestadt  Bremen  regte  ferner  eine  Auderung  des  lebten  Sabes  des  §  1
Nr.  2  dahingehend  au,  daß  hinter  dem  Worte  „Lachs'  noch  das  Work  „Lachssorelle"
  eingeschaltet  werde.  Hiermit  erklärlen  sich  die  Vevollmächtigten  der  mitbeteiligten
  Regierungen  einverstanden.