Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Beilage P. 
Gebührenordnung 
für die 
Prüfung und Revision von Dampfkesseln und Dampfgefäßen. 
(Zu § 50 der Verordnung). 
A. Dampfkessel. 
I. Genehmigung. 
1. Für die Prüfung und die Begutachtung eines Genehmigungsgesuches im Sinne des § 1 
der Verordnung beträgt die Gebühr je nach der Größe des in Betracht kommenden Dampftessels 
und der Schwierigkeit des Falles .4 bis 8 M. 
2. Wasserdruckprobe verbunden mit Prüfune g der Bauart oder Abnahme— Untersuchung . 
Leöslächei indm 
5 üüber 5 
M. M. 
a) für einen oder den ersten von mehreren Kesseln . . . 10 15 
b) für jeden folgenden Kessel, welcher anschließend an den ersten in dem. 
selben Anwesen geprüft oder untersucht wire . . . 10 10 
3. Wird die Abnahme-Untersuchung an die Wasserdruckprobe mit Prüfung der Bauart an— 
geschlossen, so erhöhen sich die vorstehend unter 1 angeführten Sätze um 5 
II. Revisionen. 
Heizfläche 
über über ! über 
0—5 5—20 20—50| 50 
AMA A M 
1. Aeußere Revision: 
a) eines oder des ersten von mehreren Kessen 8 12 14 16 
b) des zweiten Kessels, welcher anschließend an den ersten 
in demselben Anwesen untersucht wird .. 7 10 11 12 
c) jedes folgenden Kessels, welcher anschließend an die 
beiden ersten in demselben Anwesen untersucht wird 6 8 9 10 
2. Innere Revision oder Wasserdruckprobe: 
a) eines Kessels ohne Einmauerung 8 12 14 16 
b) eines Kessels mit Einmauerung 10 16 18 20 
3. Wasserdruckprobe, wenn sie im Muschuß an die innere „ 
Revision erfolgt: » 
a) eines Kessels ohne Einmauerung 5 6 7.3 
b) eincs Kessels mit Einmanerung . 7 8 9 10 
 
	        
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