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1. Vorbehaltlich der in der Verordnung vom 11. Februar 1875 oder durch besondere
Bestimmungen getroffenen Ausnahmen haben Anspruch
a) auf ein Tagegeld von 19 4 die Beamten der Gehaltsregulatioklassen 1 und ll;
b) auf ein Tagegeld von 14 „ die Beamten der Gehaltsregulatioklassen III, IV und V;
) auf ein Tagegeld von 11 —X die Beamten der Gehaltsregulatioklassen VI, VII
und VIII, dann XId, XIg und Xlkj;
.) auf ein Tagegeld von 9 —X die Beamten der Gehaltsregulativklassen IX, X,
Xla, XlIb, Xlc, Nle, XII, Xlla, XlIlb und Xllec;
Tec) auf ein Tagegeld von 7 4 die Beamten der Gehaltsregulativklassen Xlh, Xli
und XIId.
2. Für diejenigen Beamten, welchen, ohne Aenderung ihres Dienstverhältnisses, ein höherer
Charakter, Titel, Rang, Gehalt oder die Rechte einer höheren Kategorie verliehen sind,
bemißt sich das Tagegeld nach ihrem wirklichen Dienstverhältnisse.
München, den 13. Juli 1892.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreiches Bayern Verweser.
Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. u. Riedel. Erhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Lronrod. 10r. v. Müller.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrath v. Schneider.
Nr. 3453 II.
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands
in Bayern betreffend.
t#. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern.
Die Bestimmungen in § 48 des Eisenbahnbetriebs-Reglements und der Anlage D zu
diesem Paragraphen werden in nachstehender Weise ergänzt:
1. Die Bestimmungen in § 48 A3c des Betriebs-Reglements ist wie folgt zu fassen:
„) pikrinsaure Salze sowie explosive Gemische, die pikrinsaure und chlorsaure Salze
enthalten (wegen Wachspulver und Streichhölzer vergl. Anlage D Ia und 1V);“