K 38. 491
Art. 5.
Die Gebühren, welche von den Betheiligten außer den für die Staatskasse zu ver-
rechnenden Gebühren wegen der Bemühung einzelner Personen bei der Erledigung der Ge-
schäfte zu entrichten sind, insbesondere Vorlade= und Zustellgebühren, Gebühren der Zeugen
und Sachverständigen, Tagegelder und Reisekosten der Kommissäre, Gebühren der Pfarrer,
Amtsärzte, Konsuln, Rechtsanwälte, Notare, Hypothekenbewahrer und Gerichtsschreiber, Ge-
bühren der Gerichtsvollzieher und sonstiger Vollstreckungsorgane werden, soweit dieselben nicht
bereils reichsgesetzlich geregelt sind, durch Königliche Verordnung bestimmt.
Art. 6.
Die in gegenwärtigem Gesetze nach Wochen oder Monaten bestimmten Fristen endigen
mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine
Benennung oder Zahl dem Tage euntspricht, an welchem die Frist begonnen hat; fehlt dieser
Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gebotenen Feiertag, so endigt die
Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
II. Abtheilung.
Gürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
1. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmung.
Art. 7.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche das Verfahren landesgesetzlich geregelt
ist, sindet hinsichtlich der Gebühren und Auslagen der Gerichte das Reichs-Gerichtskostengesetz
Anwendung, soweit nicht in gegenwärtigem Gesetze oder in Staatsverträgen etwas Anderes
bestimmt ist.
II. Abschnitt.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen.
Art. 8.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf
Anordnung der Zwangsvollstreckung in Gegenstände, welche außer Grundstücken in Ansehung
der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören (Subhastationsordnung Art. 2),
wird die in § 35 Ziff. 2 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr erhoben.
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