Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Art. 17. (18)0. 
Im Falle der Erledigung des Verfahrens durch einen von dem Versteigerungsbeamten 
beurkundelen Vergleich (Arrangement) kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
über die Gebühren für Urkunden und Ausfertigungen der Notare zur Amwendung. 
Gleiches gilt von den im Verfahren vor dem Versteigerungsbeamten beurkundeten Ver- 
einbarungen und Erklärungen, soweit deren Juhalt über den Gegenstand oder Zweck des 
Verfahrens hinausgeht. 
Im Uebrigen werden, mit Ausnahme des Versteigerungsprotokolles (Art. 14), für die 
Verhandlungen und Akte des Versteigerungsbeamten einschließlich des Uebereinkommens über 
die Vertheilung (Subhastationsordnung Art. 95 Abs. 1) besondere Gebühren nicht erhoben. 
Art. 18. (19. 
Gebühren werden ferner nicht erhoben für die Verhandlung und Entscheidung: 
1) über die Zuweisung von Erträgnissen des beschlagnahmten Vermögens an den 
Schuldner oder Drittbesitzer (Subhastationsordnung Art. 6); 
2) über die zur Sicherung der Beschlagnahmegegenstände erforderlichen Maßregeln 
(Subhastationsordnung Art. 15); 
3) über die Bestimmung des Versteigerungsbeamten (Subhastationsordnung Art. 29, 
85 Abs. 3); 
4) über die Aufhebung der Beschlagnahme (Subhastationsordnung Art. 32, 130 Abs. 2); 
5) über die gesonderte Versteigerung von Früchten oder beweglichen Zugehörungen 
(Subhastationsordnung Art. 36); 
6) über die Aufstellung eines Verwalters (Subhastationsordnung Art. 46, 135); 
7) über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Versteigerungsbeding- 
ungen oder das bei der Zwangsversteigerung von dem Versteigerungsbeamten zu 
beobachtende Verfahren betreffen; 
8) über die Verpflichtung des Versteigerungsbeamten zur Tragung der durch sein 
Verschulden veranlaßten Kosten (Subhastationsordnung Art. 85 Abs. 4); 
9) über die Einstellung einer Wiederversteigerung (Subhastationsordnung Art. 93 und 
Art. 29 des Gesetzes, Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung 
in das unbewegliche Vermögen betreffend); 
10) über Räumung eines von dem Schuldner bewohnten Gebändes (Subhastations= 
ordnung Art. 131 Abs. 2); 
11) über die dem Verwalter aufzuerlegende Sicherheitsleistung (Subhastationsordnung 
Art. 136); 
12) über die in Ansehung der Verwaltung sich ergebenden Anstände und über Maß- 
regeln gegen den Verwalter (Subhastationsordnung Art. 141, 142);
	        
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