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II. Abschnitt.
Forstrügesachen.
Art. 35. 66).
In dem Verfahren in Forstrügesachen findet das Reichs-Gerichtskostengesetz mit Aus-
nahme des § 80 b unter folgenden Vorschriften Anwendung.
Art. 36. (37).
Wenn Jemand wegen mehrerer Forstpolizeiübertretungen oder Forstfrevel bestraft wird,
so bestimmt sich die Gebühr durch den Betrag der Gesammtstrafe, wenn auch die Aburtheilung
in verschiedenen Sitzungen erfolgt ist.
Art. 37. (33).
Werden mehrere Personen sammtverbindlich in eine Geldstrafe verurtheilt, so haften die-
selben in gleicher Weise auch für die Entrichtung der Gebühr.
Art. 38. 39).
Der in § 62 Ziff. 1 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebührensatz findet
auch Anwendung, wenn die Geldstrafe weniger als 1 Mark beträgt; jedoch darf die Ge-
bühr, vorbehaltlich der Einhaltung des Mindestbetrages des Art. 2 Abs. 1, den Betrag
der Geldstrafe nicht übersteigen.
Ist auf Grund des revidirten Forststrafgesetzes für die Pfalz auf Niederreißen eines
Gebäudes erkannt, so ist für die Berechnung der Gebühren der in § 62 Ziff. 2 des Reichs-
Gerichtskostengesetzes bestimmte Satz maßgebend.
Art. 39. (40.
In dem ordentlichen Berfahren vor dem Amtggerichte können die Sätze des § 62 des
Reichs-Gerichtskostengesetzes von dem Gerichte bis auf fünf Zehntheile ermäßigt werden.
III. Abschnitt.
Strafverfahren im Verwaltungswege.
Art. 40. (41).
In dem Verfahren bei Strafbescheiden der Verwaltungsbehörden wegen Zuwiderhand-
lungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, sowie
in dem Verfahren bei Strafbeschlüssen der Steuerausschüsse werden zwei Zehntheile der
Sätze des § 62 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn die Strafe im Verwaltungs-
wege rechtskräftig festgesetzt ist.
Bei Zuwiderhandlungen gegen den Lokalmalzaufschlag und sonstige örtliche Gefälle der
Gemeinden fließt die obige Gebühr in die Kasse der Gemeinde, deren Verwallung den
Strafbescheid erlassen hat.
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