Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Art. 41. (42. 
Die in Art. 40 Abs. 1 bestimmten Gebühren sind auch in dem Verfahren bei Beschwerden an 
die höhere Verwaltungebehörde zu erheben, wenn die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. 
Für die Entscheidung, durch welche eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, 
kommt ein Zehntheil der Sätze des § 62 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung. 
Art. 42. (43). 
Wird eine Beschwerde vor der Entscheidung über dieselbe zurückgenommen, so werden 
drei Zehntheile der Gebühr erhoben, welche nach Art. 41 Abs. 2 für eine zurückweisende 
Eutscheidung zu entrichten sein würde. 
Art. 43. 44. 
Betrifft eine Strafsache mehrere Beschuldigte, so ist die Gebühr von jedem derselben 
besonders nach Maßgabe der gegen ihn ausgesprochenen Strafe zu erheben. 
Diese Bestimmung findet in dem Verfahren bei Beschwerden an die höhere Verwaltungs- 
behörde entsprechende Anwendung. 
Art. 44. (45). 
Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Strafe rechtskräftig festgesetzt ist. 
Art. 45. (461. 
In Ansehung der Gebühren für Ausfertigungen und Abschriften sind die Vorschriften 
in Art. 186, 191, 193 maßgebend. 
Art. 46. (1.) 
Zuständigkeit und Verfahren bei Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung von 
Gebühren und Auslagen oder über deren Größe bemißt sich nach den Vorschriften in Art. 197. 
Die Bestimmung in Art. 198 findet gleichmäßige Anwendung. 
IV. Abtheilung. 
Uichtstreitige Rechtspflege. 
I. Abschnitt. 
Verhandlungen der Gerichte. 
I. Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 47. (48). 
Die Vorschriften des Reichs-Gerichtskostengesetzes §§ 4, 6, 9, 10, 11 Abs. 2, 8§ 12 
bis 14, 16, 17, 38 Ziff. 2, §§ 45 bis 47, 79, 80, 80a, 81, 84, 85 Abs. 5, 8§§ 86 
bis 93, 94 Ziff. 2 und 3, § 97, 98 Abs. 4 finden auch in den gerichtlichen Geschäften 
der nichtstreitigen Rechtspflege mit folgenden weiteren Bestimmungen entsprechende Anwendung.
	        
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