Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

.M 38. 501 
Art. 48. (49). 
Das Verfahren bei Beschwerden gegen die Entscheidung über die Festsetzung des Werthes 
oder über Erinnerungen gegen den Ansatz von Gebühren oder Auslagen bemißt sich nach den 
Vorschriften der Art. 56 bis 67 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung 
und Konkursordnung. 
Hat der Zahlungspflichtige Beschwerde oder weitere Beschwerde erhoben, so ist vor der 
Entscheidung die Regierungsfinanzkammer unter Mittheilung der Beschwerde und deren Bei- 
lagen mit ihrer Aeußerung zu hören. 
Die Beschwerdeschriften des Aerars bedürfen der Unterzeichnung durch einen Amwalt nicht. 
Art. 49. Gol. 
Die Aenderung einer Werthofestsetzung von Amtswegen (Reichs-Gerichtskostengesetz § 16) 
lann auch nach Beendigung des Versahrens erfolgen. 
Art. 50. Gl! 
Für die gerichtliche Beurkundung eines Vertrages, Schuldbekenntnisses oder Vergleiches 
kommen drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung; 
soferne sich für eine Notariatsurkunde gleichen Inhalts eine höhere Gebühr berechnen würde, 
kommt diese letztere Gebühr zur Erhebung. 
Art. 51. 62). 
Für gerichtliche Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen), für Beglaubigungen von Privat- 
abschriften oder der Unterschriften in öffentlichen oder Privaturkunden (Legalisationen), sowie 
für einfache Ausfertigungen, beglaubigte Abschristen oder Auszüge, welche nicht von Amts- 
wegen zu ertheilen sind, kommen in allen Fällen besondere Gebühren zur Erhebung. 
Die Gebühr beträgt bei den Land= und Amtzgerichten, vorbehaltlich der Bestimmung 
in Art. 92: 
1) 2 Mark für gerichtliche Zeugnisse, 
2) 1 Mark für die übrigen in Abs. 1 bezeichneten Amtshandlungen. 
Diese Gebührensätze erhöhen sich bei den Oberlandesgerichten um die Hälfte, bei dem 
obersten Landesgerichte auf den doppelten Betrag. 
Für die von Amtswegen zu ertheilenden einfachen Aussertigungen und beglaubigten 
Abschriften oder Auszüge werden nur Schreibgebühren erhoben. 
852. 63). 
Ist eine Entscheidnng oder sonstige Amtshandlung, für welche eine Gebühr nicht zu 
erheben wäre, nach freier richterlicher Ueberzeugung muthwillig veranlaßt worden, so hat das 
Gericht von Amtswegen die besondere Erhebung von drei Zehntheilen der Gebühr des § 8. 
des Reichs-Gerichtslostengesetzes zu beschließen.
	        
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